27:1
Der HERR gab Mose für die Israeliten auch noch folgende Anweisungen:
27:2
Du legst den Wert in Silberstücken* fest, gewogen nach dem Gewicht des Heiligtums, und zwar:
27:3
Wenn der Mann, der das Gelübde geleistet hat, zu arm ist, um diesen Preis zu bezahlen, muss er mit der Person, die er dem HERRN versprochen hat, zum Priester* gehen. Der Priester setzt einen niedrigeren Preis fest, den der Mann bezahlen kann.
27:4
Wenn jemand dem HERRN ein Tier verspricht, das als Opfer* dargebracht werden kann, gilt dieses Tier als Eigentum des HERRN.
27:5
Es darf nicht gegen ein schlechteres oder besseres Tier ausgewechselt werden. Sonst verfallen dem HERRN beide Tiere.
27:6
Wenn aber jemand dem HERRN ein unreines* Tier verspricht, das nicht als Opfer dargebracht werden darf, muss er es zum Priester bringen.
27:7
Der Priester schätzt das Tier und legt seinen Wert fest; seine Entscheidung ist nicht anfechtbar.
27:8
Wenn der Besitzer des Tieres es zurückhaben will, muss er zum Schätzwert noch ein Fünftel dazuzahlen.
27:9
Wenn jemand dem HERRN durch ein Gelübde sein Haus übereignet, muss der Priester den Wert abschätzen; seine Entscheidung ist nicht anfechtbar.
27:10
Wenn der Betreffende sein Haus zurückkaufen will, muss er zum Schätzwert ein Fünftel dazuzahlen.
27:11
Wenn jemand dem HERRN durch ein Gelübde etwas von seinem erblichen Landbesitz übereignet, sollst du den Wert nach der Größe des Grundstücks festlegen, und zwar für ein Feld, auf dem man drei Zentner Gerste aussäen kann, 50 Silberstücke.
27:12
Wenn das Feld direkt vom Erlassjahr* ab dem HERRN versprochen ist, gilt der volle Schätzwert;
27:13
wenn es später geschieht, ermäßigt der Priester den Preis, je nachdem, wie viele Jahre es noch bis zum nächsten Erlassjahr sind.
27:14
Wenn der Betreffende sein Feld zurückkaufen will, muss er zum Schätzwert ein Fünftel dazuzahlen.
27:15
Wenn er das Feld dem HERRN versprochen hat und es dann an einen anderen verkauft, ohne es vorher vom HERRN zurückzukaufen, verliert er das Rückkaufsrecht für alle Zeiten.
27:16
Wird dann das Feld im Erlassjahr frei, so ist es für immer Eigentum des HERRN und geht in den Besitz der Priester über.
27:17
Wenn jemand dem HERRN durch ein Gelübde ein Feld übereignet, das nicht zu seinem erblichen Landbesitz gehört, sondern durch Kauf erworben ist,
27:18
berechnet der Priester, wie viel von dem Schätzwert, den du festgelegt hast, auf die Zeitspanne bis zum nächsten Erlassjahr* entfällt. Der Betrag gehört dem HERRN und muss noch am gleichen Tag an das Heiligtum bezahlt werden.
27:19
Im Erlassjahr fällt das Feld an den ursprünglichen Besitzer zurück, von dem der Betreffende es gekauft hat.
27:20
Allen Schätzwerten sollst du das Gewicht des Heiligtums zugrunde legen.«
27:21
»Ein erstgeborenes Jungtier von Rindern, Schafen oder Ziegen kann dem HERRN nicht durch ein besonderes Gelübde übereignet werden, weil es ihm schon als Erstgeburt* zusteht.
27:22
Das gilt auch für die erstgeborenen Jungen von unreinen* Tieren; diese können jedoch losgekauft werden, wenn der Besitzer zum Schätzwert ein Fünftel zuzahlt. Wird ein Tier nicht losgekauft, so wird es von den Priestern zum Schätzpreis verkauft.
27:23
Wenn jemand dem HERRN etwas von seinem Besitz an Menschen, Tieren oder Feldern unwiderruflich geweiht hat, kann es nicht wieder freigekauft und darf auch nicht an einen anderen verkauft werden. Es steht unter dem Bann* und ist als etwas besonders Heiliges* für immer dem HERRN verfallen.
27:24
Auch Menschen, die auf diese Weise dem HERRN zugeeignet werden, dürfen nicht losgekauft, sondern müssen getötet werden.
27:25
Der zehnte Teil von jeder Ernte an Getreide und Früchten gehört als heilige Abgabe dem HERRN.
27:26
Wenn jemand etwas davon loskaufen will, muss er zum Gegenwert in Geld noch ein Fünftel zuzahlen.
27:27
Auch von den Rindern, Schafen und Ziegen gehört jedes zehnte Stück dem HERRN. Die Tiere dürfen nicht nach ihrem größeren oder geringeren Wert ausgesucht werden; jedes zehnte Stück, das unter dem Hirtenstab hindurchgeht, wird ausgesondert und gehört dem HERRN. Es darf nicht mit einem anderen ausgetauscht werden. Sonst fallen beide Tiere dem HERRN zu und können nicht mehr ausgelöst werden.«
27:28
Dies sind die Gebote, die Mose auf dem Berg Sinai* vom HERRN erhalten hat, um sie dem Volk Israel weiterzugeben.