Jedoch zuvor muß das Land von ihnen verlassen sein und die ihm zukommenden Ruhezeiten (oder: Sabbatjahre) vergütet erhalten, solange es nach ihrer Entfernung verödet liegt; und sie selbst müssen die Strafe für ihre Verschuldung erleiden, weil sie ja doch meine Gebote mißachtet und in ihrem Herzen gegen meine Satzungen einen Widerwillen gehegt haben.