und jeder, der nicht binnen drei Tagen gemäß dem Beschluß der Obersten und Ältesten erschiene, dessen gesamtes Vermögen solle dem Bann verfallen (vgl. 3.Mose 27,21.28) und er selbst aus der Gemeinde der aus der Gefangenschaft (oder: Verbannung) Heimgekehrten ausgeschlossen werden.