So mögt ihr nun im Namen des Königs in betreff der Juden schriftlich verfügen, wie ihr es für angemessen haltet, und es dann mit dem Siegelring des Königs untersiegeln; dagegen eine Verfügung, die schriftlich im Namen des Königs erlassen und mit dem Siegelring des Königs untersiegelt ist, kann nicht rückgängig gemacht werden.«