Wenn ferner ein Fremdling sich unter euch aufhält und dem HERRN das Passah feiern will, so soll er es nach den für das Passah geltenden Bestimmungen und Vorschriften feiern; die gleichen Bestimmungen sollen für euch gelten, sowohl für den Fremdling als auch für den im Lande Geborenen (oder: Einheimischen).«