Vers 15:2 (Fünftes Buch Mose, Deuteronomium, Schlachter 2000)

Dies ist aber die Ordnung des Erlasses: Jeder Schuldherr soll das Darlehen seiner Hand erlassen, das er seinem Nächsten geliehen hat; er soll seinen Nächsten oder seinen Bruder nicht bedrängen; denn man hat einen Schuldenerlass des HERRN ausgerufen.

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